Aufgaben und Ziele
In den Praktika soll einerseits frühzeitig in die Schulpraxis der Realschule und in die Fachpraxis der einzelnen Unterrichtsfächer eingeführt werden und andererseits auch ein gründlicher Einblick in die Berufswelt außerhalb der Schule gewonnen werden. Dabei sollen Sie einen möglichst weitgehenden Überblick über die Aufgaben des Lehrerinnen- und Lehrerberufs erhalten. Insbesondere sind in den Schulpraktika nach einer Periode der Unterrichtsbeobachtung eigene Unterrichtsplanungen zu betreiben und mehrere Unterrichtsversuche durchzuführen. Im Einzelnen gelten für die Aufgaben und Studienziele die Bestimmungen des § 34 LPO I. Die Praktika sollen Ihnen auch Einsichten darüber vermitteln, ob Sie für den angestrebten Beruf geeignet sind.
Gemeinsame Bestimmungen für alle Praktika
Der an den Realschulen im Zusammenhang mit den Praktika erteilte Unterricht hat im Rahmen der für diese Schulart geltenden schul- und dienstrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die Studierenden unterstehen während der Ableistung der Praktika den Weisungen der Schulleitung und der Praktikumslehrkräfte.
Zu Beginn eines Praktikums an einer Schule werden Sie von der dortigen Schulleitung gegen Nachweis davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach der Geheimhaltung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren haben.
Ebenso werden Sie über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten belehrt, die sich aus §34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl I S. 3154) ergeben.
Praktikantinnen und Praktikanten, die an Schulfahrten teilnehmen, müssen der Schulleitung im Vorfeld ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Dieses ist aufgrund eines besonderen Verwendungszwecks gebührenfrei erhältlich.
Während der Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums und des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII gegeben, während der Ableistung des Orientierungspraktikums und des Betriebspraktikums gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 8 SGB VII. Die Haftung des Betriebs, anderer Betriebsangehöriger oder anderer Praktikanten für Personenschäden beschränkt sich dabei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass Sie ausreichend Versicherungsschutz genießen, z. B. für Schäden, die Sie durch Ihre Praktikumstätigkeit dem Betrieb oder Dritten zufügen. Dazu kann der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ratsam sein.
Die Schule stellt Ihnen nach erfolgreichem Abschluss des jeweiligen Praktikums eine Bescheinigung nach amtlichem Muster aus. Die erfolgreiche Teilnahme setzt grundsätzlich voraus, dass Sie am Praktikum regelmäßig teilgenommen, die verpflichtenden Unterrichtsversuche durchgeführt und sämtliche im Rahmen des Praktikums gestellten Aufgaben mit zureichendem Ergebnis erledigt haben. Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie im Zeitraum des betreffenden Praktikums gefertigt werden können. Sollte Ihnen eine erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden können, wird Ihnen die Bescheinigung durch die Praktikums- und ggf. die Hochschullehrkraft unter Angabe der wesentlichen Gründe versagt und Sie müssen das Praktikum zum nächstmöglichen Termin wiederholen und bei einem anderen Praktikumslehrer ableisten.
Die Originalnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den Praktika sind Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung.
Wichtige Informationen für alle Studierenden zum Masernschutzgesetz
Das Masernschutzgesetz ist zum 1. März 2020 in Kraft getreten. Davon sind auch Praktikanten im Rahmen ihrer Schulpraktika betroffen, d. h., Studierende müssen spätestens an ihrem ersten Praktikumstag bei der Schulleitung einen Nachweis bzgl. ihres Masernimmunstatus erbringen. Ohne einen entsprechenden Nachweis darf das Praktikum nicht angetreten werden! Ein Nachreichen von Unterlagen ist nicht möglich und führt unweigerlich zur Verweigerung der Aufnahme des Praktikums.
Der erforderliche Nachweis kann wie folgt erbracht werden:
Anderweitige Nachweise können in der Regel nicht anerkannt werden.
Achten Sie bitte darauf, dass alle vorzulegenden Unterlagen eindeutig und klar nachvollziehbar sind.
Der Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 lfSG kann in folgenden Fällen als NICHT erfüllt bewertet werden:
Übersicht über Arten und Dauer der Praktika
Studierende, die ein Studium für das Lehramt an Realschulen absolvieren, müssen gem. § 34 LPO I folgende Praktika ableisten:
Ein Betriebspraktikum
Ein Orientierungspraktikum
Anmeldung
Die Anmeldung zum pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum erfolgt direkt an die Realschule Neutraubling per email an Frau Beratungsrektorin Elisabeth Werkmann: werkmann@rs-neutraubling.de mit den üblichen Unterlagen(Kurzer tabellarischer Lebenslauf, Immatrikulationsbescheinigung, Kopie Personalausweis)
Ein pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum
Anmeldung
Die Anmeldung zum pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum erfolgt nur online beim Praktikumsamt desjenigen Ministerialbeauftragten, in dessen Zuständigkeitsbereich (Regierungsbezirk) die gewünschte Praktikumsschule liegt. Anmeldeschluss für den Praktikumsbeginn im Frühjahr ist jeweils spätestens der 1. Dezember, für den Beginn im Herbst spätestens der 1. Juni. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung an eine bestimmte Schule, Ortswünsche werden jedoch nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Zuteilung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Meldungen.
Ein studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum
Anmeldung
Zuständigkeiten
An der Realschule Neutraubling: Frau Beratungsrektorin Elisabeth Werkmann
Für Studierende der Universität Regensburg
Praktikumsamt bei der Ministerialbeauftragten für die
Realschulen in der Oberpfalz
Isarstraße 14
93057 Regensburg