Schulpraktika

Praktika nach LPO 1 an der Staatlichen Realschule Neutraubling

Aufgaben und Ziele

In den Praktika soll einerseits frühzeitig in die Schulpraxis der Realschule und in die Fachpraxis der einzelnen Unterrichtsfächer eingeführt werden und andererseits auch ein gründlicher Einblick in die Berufswelt außerhalb der Schule gewonnen werden. Dabei sollen Sie einen möglichst weitgehenden Überblick über die Aufgaben des Lehrerinnen- und Lehrerberufs erhalten. Insbesondere sind in den Schulpraktika nach einer Periode der Unterrichtsbeobachtung eigene Unterrichtsplanungen zu betreiben und mehrere Unterrichtsversuche durchzuführen. Im Einzelnen gelten für die Aufgaben und Studienziele die Bestimmungen des § 34 LPO I. Die Praktika sollen Ihnen auch Einsichten darüber vermitteln, ob Sie für den angestrebten Beruf geeignet sind.

Gemeinsame Bestimmungen für alle Praktika

Der an den Realschulen im Zusammenhang mit den Praktika erteilte Unterricht hat im Rahmen der für diese Schulart geltenden schul- und dienstrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die Studierenden unterstehen während der Ableistung der Praktika den Weisungen der Schulleitung und der Praktikumslehrkräfte.

Zu Beginn eines Praktikums an einer Schule werden Sie von der dortigen Schulleitung gegen Nachweis davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach der Geheimhaltung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren haben.

Ebenso werden Sie über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten belehrt, die sich aus §34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl I S. 3154) ergeben.

Praktikantinnen und Praktikanten, die an Schulfahrten teilnehmen, müssen der Schulleitung im Vorfeld ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Dieses ist aufgrund eines besonderen Verwendungszwecks gebührenfrei erhältlich.

Während der Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums und des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII gegeben, während der Ableistung des Orientierungspraktikums und des Betriebspraktikums gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 8 SGB VII. Die Haftung des Betriebs, anderer Betriebsangehöriger oder anderer Praktikanten für Personenschäden beschränkt sich dabei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass Sie ausreichend Versicherungsschutz genießen, z. B. für Schäden, die Sie durch Ihre Praktikumstätigkeit dem Betrieb oder Dritten zufügen. Dazu kann der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ratsam sein.

Die Schule stellt Ihnen nach erfolgreichem Abschluss des jeweiligen Praktikums eine Bescheinigung nach amtlichem Muster aus. Die erfolgreiche Teilnahme setzt grundsätzlich voraus, dass Sie am Praktikum regelmäßig teilgenommen, die verpflichtenden Unterrichtsversuche durchgeführt und sämtliche im Rahmen des Praktikums gestellten Aufgaben mit zureichendem Ergebnis erledigt haben. Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie im Zeitraum des betreffenden Praktikums gefertigt werden können. Sollte Ihnen eine erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden können, wird Ihnen die Bescheinigung durch die Praktikums- und ggf. die Hochschullehrkraft unter Angabe der wesentlichen Gründe versagt und Sie müssen das Praktikum zum nächstmöglichen Termin wiederholen und bei einem anderen Praktikumslehrer ableisten.

Die Originalnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den Praktika sind Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung.

Wichtige Informationen für alle Studierenden zum Masernschutzgesetz

Das Masernschutzgesetz ist zum 1. März 2020 in Kraft getreten. Davon sind auch Praktikanten im Rahmen ihrer Schulpraktika betroffen, d. h., Studierende müssen spätestens an ihrem ersten Praktikumstag bei der Schulleitung einen Nachweis bzgl. ihres Masernimmunstatus erbringen. Ohne einen entsprechenden Nachweis darf das Praktikum nicht angetreten werden! Ein Nachreichen von Unterlagen ist nicht möglich und führt unweigerlich zur Verweigerung der Aufnahme des Praktikums.

Der erforderliche Nachweis kann wie folgt erbracht werden:

  • Nachweis über 2 Masernimpfungen (Vorlage Impfpass)
  • ärztliche Bescheinigung, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt, weshalb kein Impfnachweis erforderlich ist
  • ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Kontraindikation, aufgrund derer eine Masernschutzimpfung nicht gegeben werden darf
  • Bescheinigung einer Behörde oder einer anderen Einrichtung, dass eine ärztliche Bescheinigung über Immunität oder dauerhafte Kontraindikation bereits vorgelegt wurde

Anderweitige Nachweise können in der Regel nicht anerkannt werden.

Achten Sie bitte darauf, dass alle vorzulegenden Unterlagen eindeutig und klar nachvollziehbar sind.

Der Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 lfSG kann in folgenden Fällen als NICHT erfüllt bewertet werden:

  • Es konnte keiner der oben aufgeführten Nachweise/Bescheinigungen vorgelegt werden
  • Die vorgelegten Nachweise/Bescheinigungen waren nicht eindeutig
  • Der Impfschutz gegen Masern ist derzeit nicht ausreichend
  • Ein Impfschutz gegen Masern ist erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich

Übersicht über Arten und Dauer der Praktika

Studierende, die ein Studium für das Lehramt an Realschulen absolvieren, müssen gem. § 34 LPO I folgende Praktika ableisten:

Ein Betriebspraktikum

  • 8-wöchiges Praktikum in Blöcken zu zwei Wochen möglich
  • in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb
  • nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung.

Ein Orientierungspraktikum

  • 3 bis 4 Wochen Umfang
  • vor Beginn des Studiums
  • spätestens vor Beginn des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit

Anmeldung

Die Anmeldung zum pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum erfolgt direkt an die Realschule Neutraubling  per email an Frau Beratungsrektorin Elisabeth Werkmann: werkmann@rs-neutraubling.de mit den üblichen Unterlagen(Kurzer tabellarischer Lebenslauf, Immatrikulationsbescheinigung, Kopie Personalausweis)

Ein pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum

  • 150 bis 160 Unterrichtsstunden im Laufe von zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren

Anmeldung

Die Anmeldung zum pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum erfolgt nur online beim Praktikumsamt desjenigen Ministerialbeauftragten, in dessen Zuständigkeitsbereich (Regierungsbezirk) die gewünschte Praktikumsschule liegt. Anmeldeschluss für den Praktikumsbeginn im Frühjahr ist jeweils spätestens der 1. Dezember, für den Beginn im Herbst spätestens der 1. Juni. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung an eine bestimmte Schule, Ortswünsche werden jedoch nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Zuteilung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Meldungen.

Ein studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum

  • bezieht sich auf eines der gewählten Unterrichtsfächer (nicht das Zusatzfach) Schulhalbjahren
  • umfasst jeweils einen Tag mit 4 Unterrichtsstunden während des Semesters

Anmeldung

  • Die Anmeldung zum studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum erfolgt online beim jeweils zuständigen Praktikumsamt bis spätestens 15. April
  • Entsprechend den Anmeldungen werden Praktika eingerichtet, wobei die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am einzelnen studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum nicht mehr als sechs betragen soll. Verspätete Anmeldungen können nur berücksichtigt werden, wenn bei einem bereits eingerichteten Praktikum noch Plätze frei sind
  • Soweit sich zu einer bestimmten fachdidaktischen Lehrveranstaltung mehr Bewerber melden als Praktikumsplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Zuteilung in der Reihenfolge des Eingangs der Meldungen

Zuständigkeiten

An der Realschule Neutraubling: Frau Beratungsrektorin Elisabeth Werkmann

Für Studierende der Universität Regensburg

Praktikumsamt bei der Ministerialbeauftragten für die Realschulen in der Oberpfalz
Isarstraße 14
93057 Regensburg